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Namen des Kindes; Erklärung

Die Vornamen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen. In bestimmten Fällen müssen Sie auch eine Namenserklärung zum Familiennamen des Kindes abgeben.
Stand: 06. Mai 2025
Beschreibung

Vornamen

Wenn beide Elternteile das Sorgerecht haben, entscheiden sie gemeinsam über den Vornamen ihres Kindes. Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, kann dieser den Vornamen alleine wählen.

Sie können den Vornamen selbst festlegen. Allerdings sind folgende Bezeichnungen nicht erlaubt:

· Namen, die keine Vornamen sind, wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen oder beleidigende Begriffe.

· Namen, die dem Wohl des Kindes schaden könnten.

Familienname (Geburtsname)

Bei der Wahl des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) sollten Sie als Eltern Folgendes beachten:

Je nach Ihrem Familienstand und Sorgerechtsstatus zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes müssen Sie möglicherweise eine Namenserklärung abgeben:

· Wenn Sie verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

· Wenn Sie verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes wählen. Dies kann der Familienname der Mutter, der Familienname des Vaters oder ein Doppelname aus beiden Familiennamen sein. Diese Entscheidung gilt dann auch für alle weiteren Kinder. Gleiches gilt, wenn Sie nicht verheiratet sind, aber das gemeinsame Sorgerecht haben.

· Wenn Sie nicht verheiratet sind und ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind automatisch den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen. Der sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch auch den Familiennamen des anderen Elternteils geben oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen erteilen, wenn der andere Elternteil zustimmt.

Hinweise

Der Name eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland bestimmt sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Sie können aber beim Standesamt erklären, dass das Kind den Namen erhalten soll:

  1. nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder das Kind angehört,
  2. nach deutschem Recht, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, oder
  3. nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, die den Namen erteilt.

Genaue Informationen und Auskünfte zum ausländischen Namensrecht erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates. Nähere Informationen zu den Möglichkeiten, ggf. durch Erklärung das Recht eines anderen Staates zu wählen, erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

Fristen

Vorname

Wenn Sie dem Standesamt bei der Geburtsanzeige noch keinen Vornamen mitgeteilt haben, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach der Geburt nachholen..

Familienname (Geburtsname)

Den Geburtsnamen des Kindes müssen Sie ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Geburt dem Standesamt mitteilen. Wenn Sie dies nicht machen, ist das Standesamt verpflichtet, das zuständige Familiengericht darüber zu informieren.

Das Familiengericht überträgt dann das Namensbestimmungsrecht an einen der Elternteile. Das Kind erhält den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen, es sei denn, dieser Elternteil bestimmt den Familiennamen des anderen Elternteils als Geburtsnamen für das Kind.

Verfahrensablauf

Am einfachsten ist es, wenn Sie die gewünschten Vor- und Familiennamen gleich im Zuge der Geburtsanzeige im Geburtenregister eintragen lassen. Teilen Sie der Geburtseinrichtung die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes mit. Diese Einrichtung leitet die Informationen dann an das zuständige Standesamt weiter. Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.

Tun Sie das nicht, müssen Sie innerhalb eines Monats nach der Geburt eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgeben.

Einige Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Dies kann sowohl ein Notar als auch das Standesamt übernehmen. Dafür müssen die Personen, die die Erklärung abgeben, persönlich bei der beglaubigenden Stelle erscheinen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Standesamt.

Kosten

Im Rahmen der Geburtsbeurkundung entstehen für Sie keine Kosten. Danach fallen für Erklärungen, Einwilligungen oder Zustimmungen aufgrund familienrechtlicher Vorschriften jeweils 30 € an.

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner

Herr Fa. GKDS GmbH Rainer Mattern

Funktion: Datenschutzbeauftragter extern

post@schaeftlarn.de

Herr Kilian Streidl

Funktion: Werkleitung

streidl@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 28

Herr Josef Darchinger

Funktion: Archivar

darchinger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 29

Frau Bettina Bernard

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

bernard@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 20

Herr Frank Buchberger

Funktion: Sachbearbeiter

buchberger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 37

Frau Jenny Dölling

Funktion: Sachbearbeiterin

doelling@schaeftlarn.de

Frau Raphaela Eidenschink

Funktion: Standesbeamtin

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 26

Frau Veronika Gaisbauer

Funktion: Sachbearbeiterin

gaisbauer@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 46

Frau Ramona Heinbach

Funktion: Sachbearbeiterin

heinbach@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 47

Herr Thomas Hiltl

Funktion: Standesbeamter

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 22

Frau Gisela Hirschmann

Funktion: Sachbearbeiterin

hirschmann@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 41

Herr Kemal Ibrahimi

Funktion: stellvertretender Amtsleiter

ibrahimi@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 30

Frau Erika Mantovani

Funktion: Sachbearbeiterin

mantovani@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 38

Frau Manuela Norbach

Funktion: Assistentin

norbach@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 21

Herr Andreas Porer

Funktion: Amtsleiter

porer@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 32

Frau Bianka Preising

Funktion: Sachbearbeiterin

preising@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 25

Frau Kathrin Probst

Funktion: Sachbearbeiterin

probst@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 36

Frau Doris Reis-Franke

Funktion: Assistentin

reis-franke@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 27

Frau Martina Spindler

Funktion: Sachbearbeiterin

spindler@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 39

Frau Sabine Steiger

Funktion: stellvertretende Amtsleiterin

steiger@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 42

Frau Franziska Urban

Funktion: Sachbearbeiterin

urban@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 49

Herr Stefan Wallner

Funktion: Geschäftsleitender Beamter

wallner@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 35

Frau Marion Wehner

Funktion: Assistentin

wehner@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 40

Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)