Eheschließung; Anmeldung

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden, damit dieses überprüfen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen.
  • Adressenänderung
  • Anmeldung der Eheschließung
  • Aufgebot
  • Bund der Ehe eingehen
  • Bund fürs Leben schließen
  • die Hand fürs Leben reichen
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  • in den Ehestand treten
  • in den Hafen der Ehe einlaufen
  • Jawort geben
  • Ja-Wort geben
  • Namensänderung
  • Stand der Ehe eintreten
  • standesamtlich heiraten
  • trauen lassen
  • Trauung
  • Trauung vor dem Standesamt
  • unter die Haube bringen
  • vermählen
  • Vermählung
  • Voraussetzung für die Eheschließung
  • zum Altar führen
  • zum Ehepartner nehmen
Stand: 30. Juni 2026
Beschreibung

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann einer den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können diese sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind und dem Heiratswunsch kein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit).

Das zuständige Standesamt ist nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

Fristen

Die Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate nach Mitteilung des Anmeldestandesamts gültig. Da meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es daher ratsam, sich beim Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll, zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Anmeldung beim Anmeldestandesamt spätestens erfolgt sein muss. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Verfahrensablauf

Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden. Sie müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. 

Erforderliche Unterlagen
  • Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden

    Für die Eheschließung muss unter anderem der Personenstand, der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Im Falle einer vorherigen Eheschließung oder vorherigen Begründung einer Lebenspartnerschaft, muss diese sowie die Auflösung nachgewiesen werden.

    Auf jeden Fall ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorzulegen: (ID: 16738)

    Gegebenenfalls können benötigte Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde) direkt vom Standesamt beschafft werden. Informationen hierzu erteilt das zuständige Standesamt.

Kosten

Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 EUR.

Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 EUR pro Person.

Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.

Rechtsgrundlagen

Ansprechpartner

Frau Raphaela Eidenschink

Funktion: Standesbeamtin

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 26

Herr Thomas Hiltl

Funktion: Standesbeamter

standesamt@schaeftlarn.de

+49 8178 9303 22

Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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