Hinweise zur Grundsteuer ab 2025

RIS Symbol

 

Das ab 2025 in Kraft tretende Grundsteuerrecht basiert auf einer komplett überarbeiteten Berechnungsgrundlage. Ein direkter Vergleich mit den Zahlbeträgen des bisherigen Grundsteuerrechts ist daher nicht möglich. Dies liegt insbesondere auch daran, dass das bisherige Grundsteuerrecht als verfassungswidrig eingestuft wurde und das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden hat, dass die Grundsteuer in Deutschland einer Reform bedarf. Für Bayern gilt ab 2025 ein Modell, bei dem insbesondere die Flächen von Grundstücken und Gebäuden als Basis herangezogen werden. Das bedeutet, dass künftig nur noch die zugrundeliegende Fläche und deren Nutzung eine Rolle spielt, nicht mehr der jeweilige Wert von Grund und Boden oder der Gebäude. Eigentümerinnen und Eigentümer von großen Grundstücken mit großen Gebäuden zahlen entsprechend mehr Grundsteuer, Eigentümerinnen und Eigentümer von kleinen Wohnungen oder von kleinen Grundstücken mit kleinen Gebäuden zahlen entsprechend weniger. Die Finanzämter in Bayern haben seit 2022 entsprechende Grundsteuererklärungen von den Eigentümerinnen und Eigentümern eingefordert. Auf Basis dieser Daten erstellte das Finanzamt die Bescheide über den Grundsteuermessbetrag. Dieser Grundsteuermessbetrag nun mit dem festgelegten Hebesatz der Gemeinde Schäftlarn (Grundsteuer B – 370 v.H., Grundsteuer A – 310 v.H.) multipliziert. Dies ergibt dann die zu zahlende Grundsteuer an die Gemeinde. Die Hebesätze der Gemeinde Schäftlarn wurden nur im Bereich der Grundsteuer B erhöht, um die durch die Reform geänderten Bewertungsgrundlagen auszugleichen und die dazugehörige Einnahmebasis konstant zu halten. Für die einzelnen Steuerpflichtigen kann es jedoch zu Veränderungen bei der Steuerhöhe kommen. Dies war durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sowie durch den Gesetzgeber so beabsichtigt. Die Gemeinde Schäftlarn ist an die übermittelten Daten des Finanzamtes München gebunden. Finden Sie daher Fehler in Ihrem Grundsteuerbescheid, müssen Sie sich direkt an das Finanzamt München wenden.

Die Gemeinde ist nicht berechtigt, Änderungen vorzunehmen, da diese zunächst beim Finanzamt München beantragt werden müssen. Die Grundsteuerbescheide werden im Januar 2025 an die Grundstückseigentümer versendet.

 

Das Grundsteuer-Korrekturformular für das Finanzamt finden Sie hier