Informationen zur Grundsteuer

Wesen:

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer, d.h. der Wert des Grundbesitzes unterliegt der Besteuerung. Allein die Tatsache, dass ein Grundstück vorhanden ist, zieht die Steuerpflicht nach sich. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners bleibt dabei unberücksichtigt.

Zusammensetzung und Berechnung:

Einheitswert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz = Steuerbetrag

Einheitswert:
wird nach Bewertungsgesetz festgelegt, Grundlage ist die wirtschaftliche Einheit (§ 2 Bewg). Der Einheitswert ist oft nur ein Bruchteil des Verkehrswertes

Steuermesszahl:

dient als Multiplikator, der durch das Grundsteuergesetz festgelegt ist. Erlass eines Einheitswert- und Grundsteuermessbescheids durch das Finanzamt gegenüber dem Eigentümer bzw. Eigenbesitzers; die Gemeinde Schäftlarn erhält einen Abdruck des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheids

Hebesatz:

Festlegung durch die Gemeinde Schäftlarn in der Haushaltssatzung Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde Schäftlarn mittels Steuerbescheid


Fälligkeit der Grundsteuer:

Die Steuerschuld wird üblicherweise zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages jeweils zur Quartalsmitte, also am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zur Zahlung fällig.
Bei geringfügigen Beträgen wird die Grundsteuer einmalig jährlich am 01.07. zur Zahlung fällig.

Wichtig bei der Veräußerung von Immobilien:
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, wird also jeweils für ein Kalenderjahr erhoben.

Dabei gilt das sog. Stichtagsprinzip; d.h. dass ausschließlich die steuerlichen Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich sind.